Der Bundesgerichtshof hat am 18.01.2017 entschieden, dass bei der Ermittlung des Elternunterhaltsanspruches neben den Zinsen die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen sind.
Sofern ein den Wohnvorteil noch übersteigender Tilgungsanteil besteht, kann dieser sodann als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
(BGH Beschluss vom 18.01.2017 Az.: XII ZB 118/16)